Die Gefangenen dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Sachen, die geeignet sind, das Vollzugsziel oder die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt zu gefährden, sind ausgeschlossen.
§ 29
SächsJStVollzGAusstattung des Haftraums
Unterbringung und Versorgung der Gefangenen
Stand 2025-08-16