Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. § 49 Abs. 5 gilt entsprechend. § 101 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.
§ 50
SächsJStVollzGÜberwachung der Gespräche
Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche
Stand 2025-08-16