Jurafuchs

§ 32

SächsJStVollzG
Gesundheitsfürsorge
Unterbringung und Versorgung der Gefangenen
Stand 2025-08-16
(1)
Die Anstalt unterstützt die Gefangenen bei der Wiederherstellung oder Erhaltung ihrer Gesundheit. Die Gefangenen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.
(2)
Den Gefangenen wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten.
(3)
Der Nichtraucherschutz ist angemessen zu gewährleisten.
(4)
Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, werden die nahen Angehörigen in der Regel unverzüglich benachrichtigt. Bei minderjährigen Gefangenen werden stets die Personensorgeberechtigten informiert. Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

Meine Notizen

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