Auf die Bewilligung des laufenden Bezugs und die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, das gemäß § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung fortgeführt wird, bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.
§ 11
JKGBbgÜbergangsvorschriften
Schlussvorschriften
Stand 2022-12-16