Jurafuchs

§ 7

JKGBbg
Voraussetzungen, Umfang
Gebührenbefreiung, Erlass und Stundung
Stand 2022-12-16
(1)
Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist, daß der Kostenschuldner im Land Brandenburg ansässig ist, es sei denn, die Gegenseitigkeit ist verbürgt.
(2)
Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Kosten, zu deren Zahlung der oder die Befreite sich Dritten gegenüber vertraglich verpflichtet hat; sie hat keinen Einfluss auf die Ersatzpflicht des zur Zahlung der Kosten verurteilten Gegners.
(3)
§ 2 Absatz 5 des Gerichts- und Notarkostengesetzes gilt entsprechend.

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