Das Justizbeitreibungsgesetz gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche auf landesrechtlicher Regelung beruhen.
§ 2
JKGBbgAnwendung des Justizbeitreibungsgesetzes
Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten
Stand 2022-12-16