Anbauvereinigungen legen, wenn sie Vereine sind, ihre Mitgliedsbeiträge und, wenn sie Genossenschaften sind, die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder zur Erfüllung ihres in § 1 Nummer 13 genannten ausschließlichen Zwecks in ihrer Satzung fest.
§ 24
KCanGMitgliedsbeiträge; laufende Beiträge
Mitgliedsbeiträge und Selbstkostendeckung in Anbauvereinigungen
Stand 2024-12-31