Die §§ 35 bis 38 des Betäubungsmittelgesetzes finden auch bei cannabisbezogener Abhängigkeitserkrankung Anwendung.
§ 39
KCanGBesondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung
Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung
Stand 2024-12-31