Jurafuchs

§ 19

ThürKWO
Prüfung der Wahlvorschläge
Vorbereitung der Wahl
Stand 2009-03-02
Der Wahlleiter vermerkt auf jedem eingereichten Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs und bestätigt auf Verlangen den Eingang schriftlich. Er prüft jeden Wahlvorschlag unverzüglich nach dem Eingang. Stellt er Mängel fest, so fordert er den Beauftragten des Wahlvorschlags oder den Einzelbewerber unverzüglich auf, diese Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

Meine Notizen

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