Die Kosten der Landkreiswahlen, die beim Landkreis entstehen, trägt der Landkreis selbst. Die der Gemeinde entstehenden notwendigen Kosten sind vom Landkreis zu erstatten. Bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen, werden den Gemeinden die notwendigen Kosten, die nicht getrennt der Gemeinde- oder der Landkreiswahl zugeordnet werden können, vom Landkreis zur Hälfte erstattet.
§ 52
ThürKWOKosten der Wahlen
Kosten der Wahlen
Stand 2009-03-02