Verwaltungsgemeinschaften führen die nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz oder dieser Verordnung den Gemeinden obliegenden Aufgaben für ihre Mitgliedsgemeinden nach den allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften aus. Satz 1 gilt für die erfüllende Gemeinde entsprechend; sie steht einer Verwaltungsgemeinschaft auch in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 1 ThürKWG gleich.
§ 51
ThürKWOAufgaben der Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 2009-03-02