(1)
Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.
(2)
Der Wahlvorsteher sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Bei Andrang ordnet er den Zutritt zum Wahlraum.