Ziel des Gesetzes ist die tatsächliche Herstellung und Durchsetzung von Chancengleichheit, die Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung sowie die Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt.
§ 1
LADGZiel des Gesetzes
Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
Stand 2020-06-11