Jurafuchs

§ 13

LADG
Zuständige Senatsverwaltung
Abschnitt 5 Zuständigkeit; Ombudsstelle
Stand 2020-06-11
Die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen, soweit durch die Geschäftsverteilung des Senats nichts anderes bestimmt ist, der für Antidiskriminierung zuständigen Senatsverwaltung. Sie wirkt auf die Umsetzung der Ziele des Gesetzes hin, indem sie insbesondere
1.
für die von Diskriminierung ausgehenden Gefahren sensibilisiert und Vorschläge für Präventionsmaßnahmen erarbeitet,
2.
strukturelle Diskriminierungen identifiziert und zu deren Abbau beiträgt,
3.
an sie herangetragene Beschwerden aufnimmt, weitervermittelt und erforderlichenfalls Stellungnahmen einfordert,
4.
eine bedarfsgerechte und effiziente Beratungsinfrastruktur fördert,
5.
wissenschaftliche Untersuchungen zu Diskriminierungen, ihren Ursachen und ihren Folgen initiiert oder durchführt sowie
6.
die öffentlichen Stellen bei der Erreichung der in § 11 formulierten Ziele unterstützt.

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