Jurafuchs

§ 10

LADG
Anerkennung als verbandsklageberechtigter Antidiskriminierungsverband
Abschnitt 3 Rechtsschutz; Verbandsklage
Stand 2020-06-11
(1)
Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von Personen wahrnehmen, die Nachteile wegen eines oder mehrerer der in § 2 genannten Gründe erfahren. Die Anerkennung als verbandsklageberechtigter Antidiskriminierungsverband ist Personenzusammenschlüssen auf Antrag zu erteilen, wenn sie
1.
ihren Sitz in Berlin haben und ihr satzungsgemäßer Tätigkeitsbereich auch das Gebiet des Landes Berlin umfasst,
2.
zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens fünf Jahre bestehen und in diesem Zeitraum im Sinne von § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 dieses Gesetzes tätig gewesen sind,
3.
auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung erwarten lassen und
4.
wegen § 5 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Alternative 1 oder wegen Verfolgung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung von der Körperschaftsteuer befreit sind.

Mit Anerkennung stehen ihnen die Befugnisse des § 9 zu. Sind mindestens sieben Antidiskriminierungsverbände zu einem Verband zusammengeschlossen, der die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt (Dachverband), kann dieser als verbandsklageberechtigter Antidiskriminierungsverband anerkannt werden, wenn er die Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1, 3 und 4 erfüllt.

(2)
Die Anerkennung gilt für das Gebiet des Landes Berlin.
(3)
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorlagen und dieser Mangel auch nach Aufforderung nicht beseitigt wird. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Rechtsbehelfe haben in den Fällen der Sätze 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung.
(4)
Die Anerkennung als verbandsklageberechtigter Antidiskriminierungsverband, ihre Rücknahme und ihr Widerruf erfolgt durch die für Antidiskriminierung zuständige Senatsverwaltung. Soweit durch Satz 1 die Zuständigkeiten anderer Senatsverwaltungen berührt werden, ist mit diesen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens Einvernehmen herzustellen.

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