Werden Tatsachen glaubhaft gemacht, die das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 2 oder § 6 überwiegend wahrscheinlich machen, obliegt es der öffentlichen Stelle, den Verstoß zu widerlegen.
§ 7
LADGVermutungsregelung
Abschnitt 3 Rechtsschutz; Verbandsklage
Stand 2020-06-11