(1)Bei der Gewährung von freiwilligen Leistungen nach Landesrecht an Arbeitgeber ist in geeigneten Fällen die Förderung der Beschäftigung von Frauen zu berücksichtigen.(2)Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung der Landesregierung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 14 Auftragsvergabe§ 16 Familie und Lebensgemeinschaften →