Jurafuchs

§ 19a

LGG
Landesgleichstellungsbeauftragte
Stand 2024-03-05
Das für die Gleichstellung von Frauen und Männern zuständige Mitglied der Landesregierung bestellt in seinem Geschäftsbereich für die Dauer der Legislaturperiode auf Grundlage eines Beschlusses der Landesregierung eine Landesbeauftragte für die Gleichstellung von Frauen und Männern (Landesgleichstellungsbeauftragte). Die Verlängerung der Bestellung ist zulässig. Bis zur Bestellung einer neuen Landesgleichstellungsbeauftragten bleibt die bisherige Beauftragte geschäftsführend im Amt.

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