Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Beitrag zur Deckung der Kosten festzusetzen, der für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge im Verwaltungszwangsverfahren von der Rundfunkanstalt an die Vollstreckungsbehörde zu zahlen ist.
§ 53a
ThürLMGKostenfestsetzung für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge im Verwaltungszwangsverfahren
Kostenfestsetzung für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge im Verwaltungszwangsverfahren
Stand 2014-07-15