Jurafuchs

§ 7

ThürLMG
Zulassungspflicht
Zulassung von privaten Rundfunkveranstaltern
Stand 2014-07-15
(1)
Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung.
(2)
Wird Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, ordnet die Landesmedienanstalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt nach pflichtgemäßem Ermessen dem Träger der technischen Übertragungseinrichtung die Verbreitung.

Meine Notizen

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