(1)
Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung.
(2)
Wird Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, ordnet die Landesmedienanstalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt nach pflichtgemäßem Ermessen dem Träger der technischen Übertragungseinrichtung die Verbreitung.