Zulassungen und Kapazitätszuweisungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, gelten für ihre bisherige Laufzeit weiter; die Möglichkeit eines Widerrufs oder einer Rücknahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bleibt unberührt.
§ 55
ThürLMGÜbergangsbestimmung
Dritter Teil Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2014-07-15