Jurafuchs

§ 4

LBO
Gestalterische Anforderungen
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Stand 2004-02-18
Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Sie sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das vorhandene Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten.

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1 interaktive Fall zu § 4 LBO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.