Jurafuchs

§ 84b

LBO
Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
Teil 6 Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach der EU-Bauproduktenverordnung
Stand 2004-02-18
(1)
Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
1.
der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
dem Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, in der jeweils geltenden Fassung, und
4.
dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), in der jeweils geltenden Fassung,

wahr.

(2)
Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 ergebenden Befugnisse zu.

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