Sachlich zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für bauliche Anlagen inländischer öffentlicher Stellen auf dauerhaft militärisch genutzten Grundstücken, die im Eigentum des Bundes stehen oder deren militärische Nutzung dinglich gesichert ist (Militärgelände).
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Diese Norm interaktiv erleben
1 interaktive Fall zu § 59 LBO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.