Jurafuchs

§ 59

LBO
Sachliche Zuständigkeit
Bauaufsichtsbehörden
Stand 2004-02-18
Sachlich zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für bauliche Anlagen inländischer öffentlicher Stellen auf dauerhaft militärisch genutzten Grundstücken, die im Eigentum des Bundes stehen oder deren militärische Nutzung dinglich gesichert ist (Militärgelände).

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1 interaktive Fall zu § 59 LBO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.