Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
§ 44
LBOBlitzschutzanlagen
Technische Gebäudeausrüstung
Stand 2004-02-18