(1)
Der Nachbar darf eine Grenzwand durch Anbau (§ 5 Abs. 1 Satz 2) nutzen, wenn der Eigentümer einwilligt.
(2)
Der anbauende Nachbar hat eine Vergütung zu zahlen, soweit er sich nicht schon nach § 13 Abs. 4 an den Baukosten beteiligt hat. Auf diese Vergütung ist § 7 Abs. 1, 2 und Abs. 4 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Die Vergütung erhöht sich um den Wert des Bodens, den der Anbauende gemäß § 4 Abs. 2 bei Errichtung einer Nachbarwand hätte zur Verfügung stellen müssen.
(3)
Für die Unterhaltungskosten der Grenzwand gilt § 8 entsprechend.