(1)
Schadensersatzansprüche und andere, auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche nach diesem Gesetz unterliegen in Bezug auf die Verjährung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2)
Im Übrigen unterliegen die Ansprüche nach diesem Gesetz nicht der Verjährung.