Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 46 - folgende Abstände einzuhalten:
1.
mit Bäumen (ausgenommen Obstbäume), und zwar
2.
mit Obstbäumen, und zwar
3.
mit Sträuchern (ausgenommen Beerenobststräuchern), und zwar
4.
mit Beerenobststräuchern, und zwar
5.
6.
7.