Für die Verpflichtungen des Berechtigten zur Anzeige, zum Schadensersatz und zur Entschädigung gelten die §§ 6, 19 und 20 dieses Gesetzes entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 16a Hauptpflichten§ 17 Inhalt und Umfang →