Das Land kann nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes die Teilnahme von KMU an Firmengemeinschaftsbüros außerhalb der Europäischen Union zum Zwecke der Markterkundung fördern.
§ 12
MFGUnterstützung von Außenwirtschaftsbeziehungen
Abschnitt II Fördermaßnahmen
Stand 2011-07-19