Die Verwaltungsträger im Sinne des § 3 sollen wirtschaftliche Leistungen ausschließlich dann erbringen, wenn sie dies zweckmäßiger und wirtschaftlicher als private Unternehmen können. Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 4
MFGVorrang der privaten Leistungserbringung
Abschnitt I Ziele und Grundsätze der Förderung
Stand 2011-07-19