Jurafuchs

§ 9

MFG
Finanzhilfen
Abschnitt II Fördermaßnahmen
Stand 2011-07-19
(1)
Das Land und dessen Förderinstitutionen können Finanzhilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen, Zuschüssen, Beteiligungen oder Bürgschaften gewähren.
(2)
Diese Finanzhilfen sollen insbesondere zur Sicherung und Schaffung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in Schleswig-Holstein beitragen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →