Jurafuchs

§ 1

NAbfG
Förderung der Abfallvermeidung und Abfallverwertung durch das Land
Allgemeine Vorschriften über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen (Abfallwirtschaft)
Stand 2022-03-23
Das Land Niedersachsen wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere hin auf 1. das abfallarme Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen, 2. die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit von Erzeugnissen, 3. die Steigerung der Wiederverwendbarkeit von Erzeugnissen, 4. die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Verminderung des Schadstoffgehalts und zur Verwertung von Abfällen.

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