(1)
Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach 35 Abs. 2 KrWG festgestellten Plans notwendig ist.
(2)
Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(3)
Im Übrigen gilt das Niedersächsische Enteignungsgesetz .