Jurafuchs

§ 124

NBG
Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit in einem Amt mit leitender Funktion
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2026-05-27
(1)
Für Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. März 2009 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 194a NBG in der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten , befinden, ist diese Vorschrift mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf der ersten Amtszeit endet und eine Berufung in eine zweite Amtszeit nicht stattfindet; § 14a Abs. 2, die §§ 53 , 59 Abs. 1 Satz 4 , § 107 Abs. 2 Satz 3 , § 119 NBG und § 10 NDiszG sind jeweils in der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2)
Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 soll das Amt auf Antrag im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn sie sich darin bewährt haben.

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