1 Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen auch, wenn sie 1. sich entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 BeamtStG , auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3 BeamtStG , schuldhaft nicht erneut in das Beamtenverhältnis berufen lassen oder 2. schuldhaft ihrer Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtStG nicht nachkommen. 2 Für politische Beamtinnen und politische Beamte gilt ein Verstoß gegen § 42 Abs. 2 als Dienstvergehen.
§ 50
NBGDienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen (§ 47 BeamtStG)
Allgemeines
Stand 2026-05-27