1 Sind Aufzeichnungen ( § 37 Abs. 6 BeamtStG ) auf Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeichert, deren Herausgabe nicht zumutbar ist, so sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn zu löschen. 2 Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen über Aufzeichnungen nach Satz 1 Auskunft zu geben.
§ 46
NBGVerschwiegenheitspflicht (§ 37 BeamtStG)
Allgemeines
Stand 2026-05-27