1 Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Abs. 1 BeamtStG ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. 2 Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nach Ablauf eines Jahres nach der Auflösung oder Umbildung nicht mehr verfügt werden.
§ 41
NBGEinstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden (§ 31 BeamtStG)
Einstweiliger Ruhestand
Stand 2026-05-27