Jurafuchs

§ 25

DSchG
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands
Maßnahmen des Denkmalschutzes, Verfahrensvorschriften
Stand 2023-12-12
(1)
Wer diesem Gesetz zuwider in ein Kulturdenkmal oder in dessen Umgebung eingreift, hat auf Verlangen der Denkmalschutzbehörde den bisherigen Zustand wiederherzustellen.
(2)
Wer widerrechtlich ein Kulturdenkmal vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt oder zerstört, ist auf Verlangen der Denkmalschutzbehörde verpflichtet, das Zerstörte nach ihren Anweisungen zu rekonstruieren.

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