Die Denkmalschutzbehörden werden vom Landesamt für Denkmalpflege bei der Erledigung ihrer Aufgaben unterstützt und beraten. Sie haben dem Landesamt die Genehmigungsanträge für Maßnahmen von besonderer Bedeutung rechtzeitig anzuzeigen und in dem erforderlichen Umfang Auskunft und Akteneinsicht zu gewähren.
§ 26
DSchGZusammenwirken der Denkmalbehörden
Maßnahmen des Denkmalschutzes, Verfahrensvorschriften
Stand 2023-12-12