(1)
Die Hochschule kann durch wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen oder durch Berufspraxis ausgewiesene Persönlichkeiten zu Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bestellen, wenn sie aufgrund dieser Leistungen oder ihrer Berufspraxis den Anforderungen entsprechen, die an Professorinnen und Professoren gestellt werden. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sollen regelmäßig Lehrveranstaltungen anbieten und können an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule und sind berechtigt, den Titel "Professorin" oder "Professor" zu führen. Die Bestellung und deren Widerruf regelt eine Ordnung.
(2)
Auf Vorschlag der Fakultät kann das Präsidium geeignete Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Gastwissenschaftlerin oder Gastwissenschaftler mit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung und Kunst beauftragen. Ihnen kann eine Vergütung gewährt werden. Ihnen kann nach Maßgabe einer Ordnung gestattet werden, während der Dauer des Dienstverhältnisses den Titel "Professorin" oder "Professor" zu führen.