Jurafuchs

§ 57a

NHG
Stiftungsvermögen und Wirtschaftsführung der Stiftung Universität Göttingen, Haftung des Landes
Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts
Stand 2024-12-13
(1)
Für die Stiftung Universität Göttingen ohne die Universitätsmedizin und für die Universitätsmedizin besteht jeweils ein gesondertes Stiftungsvermögen (Teilvermögen). Beide Teilvermögen sind in getrennten Bilanzen auszuweisen. Sie können durch Zustiftungen jeweils eigenständig erhöht werden. Die Bilanz für die Universität ohne die Universitätsmedizin wird mit der Bilanz für die Universitätsmedizin zur Gesamtbilanz der Stiftung konsolidiert. Die Teilvermögen dürfen nicht zur Verbesserung des jeweils anderen Teilvermögens herangezogen werden. Sind Maßnahmen sowohl der Universität ohne die Universitätsmedizin als auch der Universitätsmedizin zuzurechnen, so ist eine interne Kostenteilung vorzunehmen.
(2)
§ 57 Abs. 3 gilt für die Teilvermögen entsprechend.
(3)
Abweichend von § 57 Abs. 1 Satz 1 hat die Stiftung je einen Wirtschaftsplan für die Universität ohne die Universitätsmedizin und für die Universitätsmedizin aufzustellen. Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.
(4)
Für Verbindlichkeiten der Stiftung Universität Göttingen, die dem Bereich der Universitätsmedizin zuzurechnen sind, haftet das Land als Gewährträger, wenn und soweit die Verbindlichkeiten von der Stiftung nicht aus dem für die Universitätsmedizin bestehenden Teilvermögen erfüllt werden können.

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