Jurafuchs

§ 61

NHG
Präsidium
Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts
Stand 2024-12-13
(1)
Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrats vor und führt sie aus. Es entscheidet über den Abschluss einer Zielvereinbarung. In wichtigen Angelegenheiten unterrichtet das Präsidium den Stiftungsrat.
(2)
Nach außen wird die Stiftung von der Präsidentin oder dem Präsidenten vertreten.
(3)
Das Nähere regelt die Stiftungssatzung. Diese muss insbesondere sicherstellen, dass Entscheidungen über Billigkeitsleistungen, Verträge mit Mitgliedern der Organe der Stiftung und mit Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule, die Veränderung von Verträgen, den Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen von mindestens zwei Verantwortlichen zu treffen sind.

Meine Notizen

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