Ordnungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden, die Verwaltungsgemeinschaften, die erfüllenden Gemeinden und die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis sowie das Landesverwaltungsamt und das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium. Die Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen Satzungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten ist Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Landkreise und Gemeinden.
§ 1
OBGBegriff der Ordnungsbehörden
Allgemeine Bestimmungen
Stand 1993-06-18