Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
§ 50
OBGZuwiderhandeln gegen ordnungsbehördliche Verordnungen
Ordnungswidrigkeiten, Entschädigungs- und Ersatzansprüche
Stand 1993-06-18