Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit können die Ordnungsbehörden durch ordnungsbehördliche Verordnung oder Anordnung für den Einzelfall das Aufstellen fliegender Verkaufsanlagen an bestimmten Orten außerhalb der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze verbieten oder davon abhängig machen, daß Störungen durch geeignete Vorkehrungen verhütet werden. Fliegende Verkaufsanlagen sind vorübergehend aufgestellte, dem Vertrieb von Waren dienende Stände oder ähnliche Verkaufsstellen. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
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Diese Norm interaktiv erleben
1 interaktive Fall zu § 39 OBG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.