Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer aufgrund des § 17,
2.
einer aufgrund des § 39 Satz 1,
3.
einer aufgrund des § 41 Satz 1,
4.
einer aufgrund des § 42 Abs. 5,
5.
einer aufgrund des § 43 Satz 1
6.
eine öffentliche Vergnügung im Sinne des § 42 ohne die erforderliche Anzeige oder Erlaubnis veranstaltet oder
7.
als Veranstalter einer Vergnügung im Sinne des § 42 die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt.