Jurafuchs

§ 20

SächsPsychKHG
Zuständige Verwaltungsbehörde
Voraussetzungen der Unterbringung und Unterbringungsverfahren
Stand 2024-07-22
(1)
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt. Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt legt fest, welche Behörde die Aufgaben wahrnimmt.
(2)
Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Gebiet das Bedürfnis für die Unterbringung entsteht. Die Verwaltungsbehörde, in deren Gebiet die unterzubringende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist über das Unterbringungsverfahren zu informieren und anzuhören.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →