(1)
Unbeschadet der Verpflichtungen Dritter sind die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Gewährung ihrer Hilfen im Sinne dieses Gesetzes und deren Koordination zuständig. Sie erlassen Kreis- oder Stadtpsychiatriepläne, welche die verbindlich abgestimmten sozialpsychiatrischen Hilfeleistungen festlegen. Diese können getrennt nach einem Psychiatrie- und einem Suchthilfeplan erstellt werden.
(2)
Örtlich zuständig ist der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt, in deren Gebiet der Mensch mit Hilfebedarf seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Ist dieser nicht feststellbar, ist der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt zuständig, in deren Gebiet die Hilfsbedürftigkeit eintritt.