(1)
Bei Gefahr im Verzug kann der Polizeivollzugsdienst in den Fällen des § 23 Absatz 1 Satz 1 eine Person ohne Anordnung der Verwaltungsbehörde dem nach § 26 Absatz 1 zuständigen Krankenhaus vorführen. Die Gründe der Vorführung sind der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt von dem Polizeivollzugsdienst mitzuteilen. Soweit möglich, ist vorher eine Ärztin oder ein Arzt beizuziehen. Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen sich eine untergebrachte Person entgegen der Entscheidung des Gerichtes der Obhut des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung entzieht.
(2)
Die ärztliche Leitung des Krankenhauses oder ihre jeweilige Vertretung entscheidet außer im Fall des Absatzes 1 Satz 4 nach Maßgabe des § 25, ob die Person fürsorglich aufgenommen wird. Liegen die Voraussetzungen einer fürsorglichen Aufnahme nicht vor, informiert das Krankenhaus den Polizeivollzugsdienst unverzüglich über die bevorstehende Entlassung.
(3)
Der Polizeivollzugsdienst informiert die Verwaltungsbehörde unverzüglich über jede vorgenommene Vorführung. § 25 Absatz 7 gilt entsprechend.